Das Amtsgericht Berlin zog eine Klage wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung gegen den umstrittenen HU-Geschichtsprofessor Baberowski gegen eine Geldauflage von 4.000 Euro zurück.
Der Student Sven Wurm filmte Baberowski im Januar 2020, als dieser Wahlplakate der IYSSE abriss. Daraufhin drohte Baberowski Wurm mit Gewalt. Der Professor ist schon länger eine umstrittene Personalie der Humboldt Universität zu Berlin, bereits mehrmals war er in Gerichtsverfahren verwickelt. Das Landgericht Köln urteilte am 15. März 2017, dass Baberowski vorgeworfen werden dürfe, er vertrete eine „rechtsradikale Position“ – Das bestätigte auch das Präsidium der Humboldt-Universität.
Der nun kürzlich gefallenen Entscheidung ging ein längerer Streit voraus, angefangen mit dem tätlichen Angriff auf Sven Wurm. Im Juni 2021 strengte die Staatsanwaltschaft eine Klage wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung gegen Baberowski an. Als Geschädigter galt im Falle der Körperverletzung der Studierende Sven Wurm. Zusätzlich reichte Wurm eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die damalige Universitätspräsidentin Sabine Kunst ein. Ihr wurde vorgeworfen, angesichts von Baberowskis Verhalten untätig geblieben zu sein. Der RefRat der Humboldt Universität solidarisierte sich mit Wurms Beschwerde, und forderte den damaligen Regierenden Bürgermeister, Michael Müller, auf, „Maßnahmen gegen das inakzeptable Verhalten des rechtsradikalen Professors zu ergreifen“.
Tätlicher Angriff ohne Folgen
Sven Wurm, das Opfer des vorgeworfenen Strafbestandes der Körperverletzung, war in dem Prozess auch als Nebenkläger zugelassen – hätte dieser stattgefunden. Im Gespräch mit der UnAuf warf Wurm Baberowski vor, ihm das Handy aus der Hand geschlagen und ihn dabei getroffen zu haben. Überdies sei die Dienstaufsichtsbeschwerde an die Universitätsleitung über ein Jahr lang unbeantwortet geblieben. Weil die Universität angesichts Baberowskis Verhalten untätig blieb, richtete Wurm eine zweite Dienstaufsichtsbeschwerde an das Kuratorium der Universität. Mit Verweis auf das gerichtliche Verfahren wurde diese ebenfalls abgewehrt.
Wurm erklärte gegenüber der UnAuf, dass das Verhalten des Professors zusätzlich in einen größeren Kontext zu stellen sei. So sei der Angriff Baberowskis auf ihn auch ein „Angriff auf die demokratischen Rechte der Studierenden“. Zugleich bedeute die fehlende Ahndung des Vorwurfs, dass hier ein Präzedenzfall geschaffen werde, durch den sich das demokratische Umfeld für Studierende an der HU grundlegend ändere. „Die HU ist kein sicherer Campus, wenn ein solches Verhalten von Gericht und Uni-Leitung ungeahndet bleibt“, sagt Wurm. Die UnAuf bat das Sekretariat von Herrn Baberowski um eine Stellungnahme, die jedoch unbeantwortet blieb.
4.000 Euro gegen Ansehensverlust
Baberowski hatte die gegen ihn seit Januar 2020 bestehende Klage angefochten. Das Gericht setzte daraufhin für den 27. April 2022 eine Anhörung fest, die jedoch schließlich nicht stattfand. Dem Verfahren wurde mit der im Stillen getroffenen Entscheidung einer Geldauflage ein Riegel vorgeschoben.
Strafverfahren können nach §153a StPO gegen Geldauflage eingestellt werden, um ein langwieriges, öffentlichkeitswirksames Verfahren zu vermeiden. In der Öffentlichkeit bekannte Personen werden so vor einem Image-Verlust geschützt. Werden sie eines Verbrechens beschuldigt, ist das Ansehen verloren, auch wenn die Unschuld später bewiesen würde. Handelt es sich bei den Vorwürfen um „mittlere Kriminalität“, kann der oder die Beklagte eine vermögensabhängige Geldauflage erbringen, wodurch das Verfahren eingestellt wird. Ein Ansehensverlust kann somit – zumindest theoretisch – vermieden werden.
Dieses „Bußgeld“ geht jedoch in der Regel nicht an den oder die Kläger*in, sondern an eine gemeinnützige Organisation. So auch in diesem Fall: Baberowski wurde vom Gericht beauftragt, die Summe von 4.000 Euro an die Organisation KINDerLEBEN zu zahlen. Ob er dieser Auflage nachkommt, wurde noch nicht bekanntgegeben.
Foto: Heike Zappe