Berliner*innen müssen am 26. September neben der Bundestagswahl zwei weitere Wahlentscheidungen treffen: Sie wählen das Berliner Abgeordnetenhaus (AGH) und die Bezirksverordnetenversammlung (BVV). Zusätzlich zu diesen beiden Wahlen kann auch noch für den Volksentscheid Deutsche Wohnen & Co. Enteignen mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Damit ihr wisst, was ihr in Berlin eigentlich genau wählt, haben wir in diesem Guide alle wichtigen Infos zur Wahl des AGH und BVV für euch zusammengefasst.

Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind alles Berliner*innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Voraussetzung ist außerdem, dass man in Berlin seit mehr als 3 Monate mit dem Hauptwohnsitz gemeldet ist, und damit der Definition Berliner*in entspricht.

Wo und Wann kann man wählen?
Am 26. September kann von 8:00 bis 18:00 Uhr im Wahllokal des jeweiligen Bezirkes gewählt werden. Alternativ kann auch per Briefwahl abgestimmt werden. Die Unterlagen für die Briefwahl können bis zum 24. September 2021 um 18:00 Uhr beantragt werden und sollte am besten einige Tage vor der Wahl abgeschickt werden. Damit man sichergeht, dass die eigene Stimme auch wirklich zählt, gilt natürlich: Je früher man sich um den Antrag auf Briefwahl kümmert, desto besser.

Was wird in Berlin gewählt?
In Berlin wählen Bürger*innen das Abgeordnetenhaus (AGH) und die Bezirksverordnetenversammlung (BVV). Zusätzlich kann beim Volksentscheid Deutsche Wohnen & Co. Enteignen noch mit Ja oder Nein abgestimmt werden.

Das Berliner Abgeordnetenhaus

Was ist das AGH und was sind dessen Zuständigkeiten?
Das AGH ist das Landesparlament des Bundeslandes Berlins. Das heißt, das was in anderen Ländern Deutschlands als Landtag bezeichnet wird, ist in Berlin das AGH. Dessen Aufgaben beziehen sich sowohl auf die Landes- als auch auf die Kommunalebene: Gesetzgebung, Regierungsbildung (Wahl des oder der Bürgermeister*in) und die Kontrolle der Regierung durch den Senat sind die zentralen Themen des AGH.

Wie wird das AGH gewählt und wie ist die Zusammensetzung?
Das AGH besteht aus mindestens 130 Abgeordneten: Diese werden zu 60 Prozent über Direktmandate durch die Erststimme (Personenwahl) gewählt und zu 40 Prozent indirekt über Listenplätze der Parteien durch die Zweitstimme (Verhältniswahl). Das heißt 78 Abgeordnete (60 Prozent) werden über die Erststimme direkt durch die Wähler*innen in den Wahlkreisen gewählt und mindestens 52 Abgeordnete (40 Prozent) werden über die Parteilisten und den Anteilen an den Zweitstimmen bestimmt. Dieses System, das auch bei der Bundestagswahl angewendet wird, nennt sich personalisierte Verhältniswahl. Zusätzlich zu der Mindestanzahl an Abgeordneten von 130 kommen noch Ausgleichs- und Überhangsmandate hinzu. Diese werden ähnlich dem Prinzip für die Bundestagswahl vergeben: Mit der Zweitstimme wird der Anteil an Sitzen einer Partei im AGH bestimmt. Dieser Anteil an Zweitstimmen wird dann mit der Anzahl der Direktmandate (durch die Erststimme) für eine Partei verrechnet. Was in der Theorie kompliziert klingt, wird an einem Beispiel verständlicher: Angenommen eine Partei XYZ erhält durch die Erststimmen 35 Direktmandate (ca. 27 Prozent), durch die Wahl der Zweitstimmen wird allerdings ein Wahlergebnis mit einem Gesamtanteil der Sitze im AGH von 20 Prozent von dieser Partei XYZ erreicht. Dann erhält diese Partei XYZ die 35 Direktmandate, die Zahl der Gesamtplätze im AGH vergrößert sich allerdings, da diese Partei trotzdem nur 20 Prozent der AGH-Sitze einnehmen darf. Dahinter steckt ein sehr aufwendiges mathematisches Verfahren, damit im Endeffekt Erst- und Zweitstimmen gleich berücksichtigt werden.

Warum wählen wir mit einer Erst- und Zweitstimme?
Grund für die personalisierte Verhältniswahl, das heißt die Aufteilung in Erst- und Zweitstimmen ist die Absicht, eine engere Bindung zwischen Abgeordneten und ihren Wähler*innen zu schaffen. Durch die Wahl direkter Vertreter*innen erhofft man sich die Beziehung dieser zu den Bürger*innen, die sie repräsentieren zu verfestigen und das Interesse an Politik zu verstärken.

Die Bezirksverordnetenversammlungen

Was ist die Bezirksverordnetenversammlung (BVV)?
Für jeden der 12 Bezirke wählen Bürger*innen für ihren eigenen Bezirk eine Bezirksverordnetenversammlung, die aus jeweils 55 Bezirksverordneten besteht. Die BVV ist dem AGH unterstellt und bildet eine Art „Parlament“ auf Bezirksebene. Diese Versammlung ist das Verwaltungsorgan, das die grundlegende Verwaltungspolitik der jeweiligen Bezirke bestimmt. Diese hat allerdings keine parlamentarischen Rechte und kann somit keine Gesetze erlassen. Die BVV wählt die Bezirksbürgermeister*innen und Bezirksstadträt*innen und kontrolliert die Geschäfte des Bezirksamtes.

Wie wird die BVV gewählt?
Für die Wahl des BVV werden Parteien über eine Liste aufgestellt und es erfolgt ausschließlich eine Verhältniswahl. Damit haben alle Bürger*innen eine einzelne Stimme, mit der sie für ihre präferierte Partei abstimmen. Die Wahlperiode der BVV ist an die des AGH geknüpft und löst sich mit Ende der AGH-Amtszeit auf. Durch die Listenwahl gibt es keine Direktmandate und somit auch keine Überhangs- oder Ausgleichsmandate.

Kurz und Knapp
Für die AGH-Wahl wird mit zwei Stimmen, einer Erst- und einer Zweitstimme gewählt. Für die BVV wird mit einem Kreuz abgestimmt. Beim Volksentscheid DW Enteignen wird ebenfalls mit einer Stimme, Ja oder Nein abgestimmt. Damit müssen für die Berliner Wahlen am 26. September insgesamt vier Kreuze gesetzt werden.


Alles Neu? Das haben sich die Redaktionen des Campusradio couchFM und der UnAufgefordert zum Wahljahr 2021 gefragt. Die beiden gemeinsam produzierten Fernsehsendungen zur Bundestagswahl und zur Wahl des Berliner Abgeordnetenhauses gibt es bei Alex Berlin zu sehen.

Weitere Interviews und Artikel zur Wahl findet ihr hier.

Foto: Claudio Schwarz/ unsplash.com